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Der lange und mühevolle Weg zum Schutz des geistigen Eigentums in Europa

Endspurt zum EU-Patent?

Christian Heine27.04.2011

Technische Innovationen können praktisch weltweit durch Patente geschützt werden. In mittlerweile 38 europäischen Staaten (darunter Deutschland und die anderen 26 Mitgliedsstaaten der EU und 11 weitere Staaten) ist der Patentschutz durch ein Europäisches Patent nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) möglich. Um für ein Europäisches Patent Schutz in einzelnen Staaten zu erlangen, muss dieses Patent nach der Patenterteilung in den entsprechenden Mitgliedsstaaten des EPÜ in Kraft gesetzt (validiert) werden.

Nach Abschluss des einheitlichen Patenterteilungsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt und der Patenterteilung war es lange erforderlich, in praktisch allen Staaten, in denen der Anmelder Patentschutz erlangen wollte, eine Übersetzung der Patentschrift in die Landessprachen bei den nationalen Patentämtern einzureichen. Zwar haben seit dem Jahre 2008 einige Staaten auf dieses Übersetzungserfordernis ganz oder teilweise verzichtet, jedoch bleibt es dabei: Die Erstellung dieser Übersetzungen kostet Geld, sodass die

Erlangung von Patentschutz in Europa üblicherweise teurer ist als die Erlangung von Patentschutz in anderen Staaten wie beispielsweise in den USA. Dies benachteiligt insbesondere den Mittelstand beim Schutz seiner Innovationen zum Teil ganz erheblich. Im Detail bedeutet dies, dass vor allem kleinere Unternehmen in weniger Ländern Patentschutz erlangen, als eigentlich für sie unter Berücksichtigung ihrer Geschäftsinteressen empfehlenswert wäre. Dies führt zu Wettbewerbsnachteilen, da sich so für Wettbewerber die Chance ergibt, den Patentschutz durch gezielte Aktionen in den Ländern, in denen kein Patentschutz besteht, zu umgehen oder zu schwächen. In anderen Ländern sieht die Situation anders aus: Ein Patent in den USA oder in China schützt – naturgemäß – eine Innovation in dem gesamten zu diesem Staat gehörenden Wirtschaftsraum.

Eine alte Forderung

Forderungen seitens der Wirtschaft, ein einheitliches Patent auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften, jetzt der EU, zu schaffen, bestehen bereits seit den 60er Jahren. Bereits Ende 1975 wurde das Übereinkommen über das Europäische Patent für den Gemeinsamen Markt unterzeichnet, jedoch nicht in allen Vertragsstaaten ratifiziert. Weitere Versuche, ein EU-Patent auf den Weg zu bringen, führten trotz zweier Regierungskonferenzen in den 80er Jahren nicht zum Erfolg, da ein entsprechendes Übereinkommen nicht in allen Vertragsstaaten ratifiziert wurde.  Die Ratifizierung scheiterte immer wieder am Sprachenproblem: Gerade die kleineren Mitgliedsstaaten fürchteten um ihre Autarkie, wenn ein EU-Patent in nur einer Sprache für das gesamte Gebiet der EU zu akzeptieren wäre. So war es schon ein großer Fortschritt, als im Jahre 2008 das Londoner Übereinkommen in Kraft trat, nach dem gegenwärtig schon 16 Staaten auf die Einreichung von vollständigen Übersetzungen von Europäischen Patenten verzichten. Bereits dies hat zu einer signifikanten Reduktion der Kosten für die Validierung eines Europäischen Patents geführt. Trotzdem blieb die Validierung eines Patents beispielsweise in den USA sehr viel günstiger als die eines Europäischen Patents in mehreren Vertragsstaaten. Nachdem nunmehr seit dem Jahre 1975 mehrere Anläufe zur Schaffung eines EU-Patents gescheitert waren, beschritt die EU-Kommission einen Weg, den die EU-Verträge ermöglichen. Die EU-Kommission legte einen Vorschlag vor, ein Gemeinschaftspatent im Wege der sogenannten „verstärkten Zusammenarbeit“ zu schaffen. Diese ermöglicht es einer Gruppe von Mitgliedsstaaten, gemeinsame Regelungen einzuführen, ohne dass sich alle Mitgliedsstaaten daran beteiligen müssen. Eine solche verstärkte Zusammenarbeit wurde bisher einmal angewendet, als sich im Jahre 2010 14 Staaten auf eine gemeinsame Neuregelung des Scheidungsrechts einigten. Im Falle des EU-Patents planen momentan 25 der 27 Mitgliedsstaaten der EU (alle außer Spanien und Italien), gemeinsam ein „EU-Patent“ im Wege eben dieser verstärkten Zusammenarbeit zu schaffen. Dieses „kleine EU-Patent“ hat in diesem Frühjahr mehrere Hürden genommen:

  • Im Februar 2011 stimmte das Europäische Parlament dem Konzept einer verstärkten Zusammenarbeit zur Schaffung des EU-Patents zu.
  • Im März 2011 hat der EU-Wettbewerbsrat mit der notwendigen Mehrheit das Konzept genehmigt.

Rückschläge und Fortschritte

Allerdings gab es im März 2011 auch einen Rückschlag: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erteilte einem Entwurf zur Schaffung eines europäischen Patentgerichts eine Absage. Mit diesem Patentgericht sollte eine zentrale Berufungsinstanz zur Klärung von Rechtsstreitigkeiten über Europäische Patente und zukünftige EU-Patente geschaffen werden. Im Jahre 2009 hatte der Rat der EU den EuGH um ein entsprechendes Gutachten zur Vereinbarkeit dieses Vorschlages mit geltendem EU- Recht gebeten, was der EuGH verneinte.

Nichtsdestotrotz wird das EU-Patent vorangetrieben. Folgende Eckpunkte kristallisieren sich heraus:

  • Der bisherige Stolperstein auf dem Weg zum EU-Patent wird beseitigt: EU-Patente liegen in einer der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamtes (Deutsch, Englisch, Französisch) vor. Ein Teil jedes Patents – die Patentansprüche, anhand derer ablesbar ist, was der Patentinhaber anderen verbieten darf – wird in die anderen beiden Amtssprachen übersetzt und mit dem Patent veröffentlicht.
  • Die bisherige Übersetzung in die Amtssprachen der Mitgliedsstaaten, in denen das Patent validiert werden soll, entfällt.
  • Im Falle eines Rechtsstreits aus dem EU-Patent kann eine vollständige Übersetzung des EU-Patents in eine Amtssprache des Mitgliedsstaats, in dem die Verletzung stattgefunden hat oder in dem der Beklagte ansässig ist, verlangt werden.
  • Außerdem soll eine Übersetzung des EU-Patents in die Amtssprache des Gerichts vorzulegen sein, vor dem über die Verletzung des EU-Patents verhandelt wird.
  • Weiterhin sollen für die Patentanmelder kostenlose maschinelle Übersetzungen von Patentanmeldungen und EU-Patenten in alle Amtssprachen online zur Verfügung gestellt werden.

Effekte des EU-Patents

Vergleicht man die Validierungskosten, stellt man für ein Patent durchschnittlicher Länge Folgendes fest:

  • Nach der momentan gültigen Regelung beschränken sich die Validierungskosten dann, wenn das Patent nur in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich validiert wird, im Wesentlichen auf die Kosten der Übersetzung der Patentansprüche.
  • Wenn in sechs Staaten eine Validierung erfolgen soll, betragen die Validierungskosten zwischen 3000 und 4500 Euro (abhängig von den gewählten Ländern). Wenn in 13 Ländern eine Validierung erfolgt, betragen die Kosten mehr als 12.000 Euro, bei einer Anmeldung in allen EU-Ländern etwa 22.000 bis 26.000 Euro.
  • Nach der neuen Regelung betragen die Validierungskosten für alle Mitgliedsstaaten der verstärkten Zusammenarbeit unter 1000 Euro (eine Validierung in den USA kostet etwa 2000 Euro).

Weiterhin wird sich die Aufrechterhaltung des EU-Patents wesentlich einfacher gestalten als bei einem Europäischen Patent heutiger Art. Heute ist in den Staaten, in denen das Europäische Patent validiert wird, eine jährliche Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen, bei einem EU-Patent wäre nur noch eine einzige jährliche Gebühr zu entrichten. Zudem ist für Dritte und Wettbewerber die Frage, ob ein Patent noch aufrechterhalten wurde und folglich noch zu beachten ist, bei einem EU-Patent viel einfacher zu klären als bei der bisherigen Regelung. Da für solche Abfragen in vielen Ländern Patent- oder Rechtsanwälte einzuschalten sind, spart auch dies Kosten für die Unternehmen. Wie lange es noch dauern wird, bis ein EU-Patent Realität wird, ist unklar, jedoch wird es – selbst wenn man einen optimalen und reibungsfreien Ablauf voraussetzt – wohl noch einige Jahre dauern. Es bleibt spannend.